Das für viele urheberrechtliche Verfahren und Abmahnungen zuständige Landgericht Köln hat in einem Beschluss vom 25.09.2008 kritisch zur gängigen Praxis der Ermittlung von „Raubkopierern“ geäussert (und den entsprechenden Antrag zurückgewiesen). Auch wenn ein Rechteinhaber(Verlag) die IP-Adresse, die „Tatzeit“ und den Hashwert der angeblich kopierten Datei vorlegt, genügt das nicht für eine Verfolgung.
Die IP-Adresse, das gibt die Kölner Staatsanwaltschaft an, ist in urheberrechtlichen Verfahren zu 50 % falsch und bezieht sich dann auf einen Internetanschluss, der nachweislich nicht an einer Urheberrechtsverletzung beteiligt war. Wie sich dieser Beschluss auf die weitere Entwicklung urheberrechtlicher Verfahren in Deutschland auswirkt, lässt sich noch nicht abschätzen.
Aber der Mythos der angeblich beweiskräftigen IP-Adresse ist zerstört.
na wie würde sich denn das auswirken müssen (in einem echten rechtsstaat)? da gibt es eigentlich nur einen weg – jedes verfahren sofort einstellen und erst gar nicht zur anklage bringen weil nicht mehr auch nur ansatzweise ausgeschlossen werden kann (und zwar zu 50 % in jedem anhändigen verfahren) das man den falschen für eine straftat „hängt“ welche er nicht begangen hat.
bei einer solchen quote müssten eigentlich sogar alle bisherigen zum abschluss gebrachten verfahren (bis auf diejenigen nat. in denen der beschuldigt seine schuld eingestanden hat) zumindest oberflächlich überprüft- und gegebenenfalls, für nichtig erklärt werden.
aber wahrscheinlich wird das ganze wieder einmal, wie fast immer in den letzen 10 bis 15 jahren, in „karlsruhe“ landen bevor sich etwas (ob zum positivem oder negativem) ändert!
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warum sind denn 50% der ips falsch? Ich könnt mir vorstellen dass einige das WLAN ihrer Nachbarn (heimlich) benutzen, aber doch keine 50%.
Und woher wollen die wissen dass es 50% sind? Sagen etwa 50% vor Gericht aus, dass sie nix gesaugt haben?
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Lies doch die Quelle, 50% der ermittelten IP Adressen sind nicht zurückverfolgbar, weil zum angegebenen Zeitpunkt niemand unter dieser Adresse eingewählt war laut Providern. Irgendwas machen die Rechteverwerter also falsch, und das weckt nicht gerade Vertrauen in die angeblich fehlerfreie Beweisführung.
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Na 50% ist schon ziemlich heftig… damit ist eine schuldigsprechung wegen so einem Nachweises fast unmöglich würde ich sagen.
Einzig wenn das gericht (bzw der Richter) als begründeten Anfangsverdacht ansieht und daraufhin eine Haussuchung veranlässt….
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